Überholen von Pferden im Straßenverkehr
Das Pferde schreckhafte Tiere sind, sollte eigentlich jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein. Dennoch kommt es auf unseren Wegen und Straßen immer wieder zu gefährlichen Situationen, weil Verkehrsteilnehmer keine Rücksicht nehmen. Aber auch Reiter sollten sich an die Straßenverkehrsregeln halten, um weder sich noch andere zu gefährden. Im folgenden Fall hatte das Landgericht Frankenthal über den Schmerzensgeldantrag eines gestürzten Radfahres zu entscheiden, der durch einen Huftritt gestürzt war:
Der Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg in der Nähe von Haßloch zwei Pferde überholen. Dabei hielt er allerdings den erforderlichen Mindestabstand nicht ein, der nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall mindestens eineinhalb bis 2 Meter betragen hätte. Der Radfahrer fuhr aber mit einen Abstand von lediglich circa 40cm an den Pferden vorbei. Beim Überholen schlug daher eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Dieser erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand.
Aber auch die zwei Reiterinnen verhielten sich nicht korrekt, da die beiden mit ihren Pferden auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg unterwegs waren. Dies war ihnen durchaus auch bewußt. Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trifft den Radfahrer nach dem Urteil des Gerichts dennoch eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Ihm wurde u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen, weil Fahrradfahrer im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einhalten müssen, der sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall orientieren muss.
In der Entscheidung stellte das Landgericht Frankenthal zunächst fest, dass für die Halterin eines Pferdes eine sogenannte Tierhalterhaftung besteht. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden.
Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.
Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht, aber wenn sich jeder rücksichtsvoll im Straßenverkehr verhält, lassen sich viele gefährliche Situationen vermeiden. Wie siehst du das?
Verwendete Quellen: Pressemitteilung des Landgericht Frankenthal