Reiturlaub – wann haften Eltern für ihre Kinder?
Das Konzept „Urlaub auf dem Bauernhof“ erfreut sich zunehmender Beliebtheit, denn diese Art des Urlaubs bietet besondern für Kinder viel Abwechslung. Es besteht die Gelegenheit, den Alltag in einem landwirtschaftlichen Betrieb kennenzulernen, zu reiten, Tiere zu füttern oder auch beim Melken und Eiersammeln mitzuhelfen. Die Freude und Begeisterung ist es meistens groß, dennoch sollten Eltern die rechtlichen Aspekte und mögliche Risiken im Blick zu behalten.
Wann haften Eltern?
Es gelten strenge Anforderungen an Eltern, wenn es darum geht, ihre minderjährigen Kinder über Gefahren für sich und Dritte aufzuklären und zu überwachen. Die Experten der ARAG weisen darauf hin, dass eine pauschale Haftung der Eltern für Schäden durch oder an ihren Kindern gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Welche Maßstäbe allerdings bei der Aufsichtspflicht gelten, hängt jedoch von den Umständen des individuellen Falls und dem Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes ab. Genügen verständige Eltern ihrer Aufsichtspflicht und wäre der Schaden auch bei entsprechender Beaufsichtigung entstanden, können sie nicht immer zur Haftung herangezogen werden.
Besonders, wenn Kinder auf einem Bauernhof mit Pferden oder anderen Tieren in Kontakt kommen, lauern verschiedene Gefahren z.B. durch Stürze, Bisse oder Tritte. Aber auch Traktoren, unter denen sich Kinder gern verstecken, herumliegendes Material und andere landwirtschaftliche Maschinen sind Quellen für potenzielle Verletzungen. Eltern sollten ihren Kindern daher klare Anweisungen geben, angemessene Vorkehrungen für ihre Sicherheit treffen und sie je nach Alter stärker beaufsichtigen und begleiten.
Geht es in den Pferdesattel, sollten Kinder angemessene Schutzkleidung* tragen. Dazu gehören festes Schuhwerk, gegebenenfalls Schutzweste und ein passender Reithelm. Bisher gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Pflicht, einen Reithelm zu tragen. Allerdings können Vereine, Reitschulen und Verbände das Tragen von Helmen vorschreiben – und das machen sie in der Regel auch.
Genauso wichtig ist das Tragen eines Helms bei der rechtlichen Beurteilung von Schadensersatzpflichten. Wer auf den Helm verzichtet und bei einem Reitunfall zu Schaden kommt, riskiert zumindest eine Kürzung der Leistungen durch die Versicherung. Je nach Umstand handeln Eltern auch hier grob fahrlässig, weil das Verhalten von Tieren nicht immer vorhersehbar ist und Kinder vom Pferd fallen und sich schwer verletzen können.
Wann haftet der Betreiber?
Der Eigentümer eines Bauernhofs kann möglicherweise haftbar gemacht werden, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt und dadurch ein Schaden entsteht. Er hat beim Umgang mit Pferden zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder unter fachkundiger Aufsicht stehen, insbesondere wenn sie noch keine Erfahrung haben. Eine versierte Aufsichtsperson wie beispielsweise ein erfahrener Reitlehrer oder Pferdepfleger kann den Kindern beibringen, wie man sich sicher in der Nähe von Pferden bewegt, wie man sie richtig führt und wie man mögliche Gefahrensituationen erkennt und vermeidet.
Zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zählt aber auch, wenn ein Pferd eines gewerblichen Tierhalters vom Hof läuft und einen Unfall verursacht. Das gilt nach Ansicht der ARAG Experten auch dann, wenn das Pferd nur deshalb ausreißen konnte, weil Unbekannte die Hoftore offen gelassen haben. Der Hof- und Pferdebesitzer hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Tore geschlossen bleiben – gegebenenfalls muss er sie sogar abschließen, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg beweist.
Kommt es bei einem Ausflug mit einem Pferd zu einem Unfall, weil sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, hat laut Oberlandesgericht Oldenburg der Halter des Tieres in der Regel Schadensersatz zu zahlen. Im konkreten Fall riss sich ein Pony während eines geführten Spaziergangs durch den Wald vom Führstrick los, den die Mutter in der Hand hielt, um anderen Pferden hinterher zu galoppieren. Das Problem: Ihre fünfjährige Tochter saß auf dem Pony und fiel bei diesem spontanen Ausbruch vom Pferderücken und zog sich durch den Sturz schwere innere Verletzungen zu.
Die Tochter verklagte den Betreiber des Ponyhofs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Das Gericht gab dem Mädchen recht und sah hier auch kein Mitverschulden der Mutter, da sie laut den Richtern davon ausgehen konnte, dass „ein Pony, das zum Ausreiten vermietet wird, eine gewisse Routine bei Ausritten hat und im Gelände nicht nervös wird oder besonders gesichert werden muss, zumal ihr das Tier auch nur mit einem einfachen Führstrick übergeben wurde“.
Welcher Bauernhof ist ein guter Urlaubsbauernhof?
Familien, die einen Urlaub auf dem Bauernhof in Erwägung ziehen, sollten auf Qualitätssiegel achten. Dazu gehören unter anderem das Siegel der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft-Gütezeichen (DLG), das Gütezeichen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) und das Gütesiegel des Deutschen Tourismusverbandes (DTV). Wurde einem Bauernhof ein Gütezeichen verliehen, können Kind und Kegel in der Regel davon ausgehen, dass der Hofbetrieb ausführlich geprüft wurde…