Mit dem Pferd im Straßenverkehr
Genau wie alle anderen müssen sich selbstverständlich auch Ross und Reiter an die geltenden Verkehrsregeln halten, wenn sie im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind. Grundlage dafür ist der Paragraph 28, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, nach der Reiter oder auch Pferde führende Personen allen übrigen Verkehrsteilnehmern gleichzusetzen sind.
Da es keinen extra Führerschein für Reiter gibt, sieht das Gesetz vor, dass Pferde nur von geeigneten Personen im öffentlichen Verkehr geritten oder begleitet werden dürfen. Geeignet sind Personen, die über entsprechende reiterliche Kenntnisse bzw. körperliche Fähigkeiten zum Führen eines Pferdes verfügen. Auch wenn dies gegeben ist, muss die entsprechende Person natürlich bestimmte Dinge beachten.
Auf der Fahrbahn haben sich Pferd und Reiter auf der äußersten rechten Seite zu bewegen. Wenn neben der rechten Begrenzungslinie noch ausreichend Platz vorhanden ist, so sollte möglichst dieser Bereich genutzt werden. Auch wenn es nicht unbedingt einleuchtet, sind Fuß- und Radwege für Reiter und ihre Pferde allerdings tabu. Nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben ist es, das Abbiegen rechtzeitig anzuzeigen, etwa durch Handzeichen.
Das Reiten in der Gruppe unterliegt wiederum besonderen Regeln: Sind mehrere Reiter unterwegs, gelten diese als geschlossener Verband – und damit als ein Verkehrsteilnehmer. Maximal 12 Teilnehmer dürfen einen Verband bilden, der jedoch eine Gesamtlänge von 25 Metern nicht überschreiten sollte. Ausschließlich in einer solchen Abteilung dürfen die Reiter auch zu zweit nebeneinander reiten.
Zusätzlich gefährlich wird es beim Reiten oder Führen vor allem in der dunklen Jahreszeit. Hier kann man schnell von anderen Verkehrsteilnehmern übersehen werden. Daher ist in der Dämmerung oder bei Dunkelheit für Mensch und Tier eine ausreichende Beleuchtung vorgeschrieben. Für den einzelen Reiter gilt mindestens eine weiße, nicht blendende und nach vorne sowie nach hinten gerichtete Lichtquelle als gesetzlich ausreichend. Sogenannte Stiefellampen oder Steigbügelleuchten sind ebenfalls zulässig. Ideal ist natürlich eine beidseitige Beleuchtung.
Wenn mehrere Reiter in einer Gruppe unterwegs sind, muss zusätzlich am Ende des Verbandes ein rotes Licht mitgeführt werden. Allerdings ist die Silhouette eines Pferdes bzw. eines Reiter-Pferd-Paares in dieser gesetzlichen Minimalausstattung für den Autofahrer häufig nur schwer zu erkennen. Das wird besonders deutlich, wenn ein Richtungswechsel erforderlich wird. Denn für das Überqueren einer Fahrbahn ist diese Ausstattung im Grunde nicht ausreichend.
Nicht zwingend vorgeschrieben, aber durchaus empfehlenswert sind deshalb spezielle Reflektoren für das Pferd, wie beispielsweise fluorisierende Gamaschen oder Leucht-Decken. Vor allem im Bereich des Schweifs, der Seiten und des Brustbereichs sollte das Pferd zusätzlich großzügig mit speziellen Reflektoren ausgestattet werden. Reflektierende Kleidung, Leuchtwesten oder Kopflampen für den Reiter erhöhen zusätzlich die Sichtbarkeit und tragen damit zum Schutz bei.
Für gefahrenfreie Begegnungen im Straßenverkehr ist letzten Endes zwar das Wohlwollen aller Beteiligten erforderlich, aber auch der Pferdebesitzer ist in der Pflicht. Er sollte daran denken, schon frühzeitig die Verkehrssicherheit seines Vierbeiners zu trainieren und sein Pferd an entsprechende Situationen gewöhnen. Denn auch, wenn Pferde Gefahren früher wahrnehmen und in der Dämmerung auch deutlich besser sehen als wir Menschen, können sie sich doch schnell z.B. vor heranrasenden Autolichtern erschrecken.
Gegenseitige Rücksichtnahme ist also unerlässlich, damit die Teilnahme am Straßenverkehr für alle so ungefährlich wie möglich ist. Welche Erfahrungen hast Du bisher im Straßenverkehr gesammelt, wenn Du dort mit Deinem Pferd unterwegs warst?
Verwendete Quellen: Anke Klabunde, aid