Kompliziertes Pferderecht

Das deutsche Pferderecht ist nicht immer einfach zu verstehen, das beweisen so manche Urteile. Die Kanzlei Cäsar-Preller weist z.B. auf einen Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden vom 10.09.2015 hin. In jenem Fall hatte eine Frau die ausgewiesenen Reitwege verlassen und ihr Pferd an den Zügeln auf eine fünfzig Meter entfernte Wiese geführt, um ihm eine Ruhepause zu gönnen.

Das Amtsgericht Pirna hatte die Reiterin in der Vorinstanz wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldbuße in Höhe von 50 € verurteilt. Es nannte als Grund, dass Reiten und Führen das Gleiche seien. Bei seiner Entscheidung berief sich das Amtsgericht auf die §§ 12 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG, wonach das Reiten nur auf ausgewiesenen Waldwegen gestattet und bei Übertretung dieses Gesetzes eine Geldbuße vorgesehen ist.

Reitwegeschild
Reitwegenetz (Foto: Bettina Buske / Pixabay)

Gegen dieses Urteil legte die Betroffene mit Erfolg Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Dresden kam zu dem Schluss, dass ein „Führen“ des Pferdes nicht mit dem Begriff des Reitens vereinbar sei und folglich nicht mit einem Bußgeld geahndet werden könne. Dass eine Auslegung des Begriffs „Reiten“ als Gefahrenauswirkung für Natur und Boden, wie es nach Auffassung des Amtsgerichts auch das Führen eines Pferdes wäre, nicht möglich sei, begründet das Oberlandesgericht mit der Betrachtung des Wortsinns des Ausdrucks „Reiten“.

Mit dem Wort „Reiten“ sei nach allgemeinem Verständnis eine Art der Fortbewegung des Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, gemeint. Beim bloßen Führen des Pferdes handelt es sich jedoch gerade nicht um dessen Nutzung zur Fortbewegung. Natürlich muß dieser Beschluss nicht bedeuten, dass man das Führen eines Pferdes, nicht ebenso wie das Reiten, als eine Gefährdung der Natur eines Waldes ansehen könne. Nur solange kein Gesetz besteht, welches dies einbezieht, kann man unbesorgt, jedoch mit aller Sorgfalt, sein Pferd durch die Wälder führen. (Az.: OLG 26 Ss 505/15 (Z))

In Hessen und Rheinland Pfalz finden sich sehr ähnliche Formulierungen der Waldgesetze, wie diese hier aus Sachsen, welche das Reiten auf Wegen vorschreiben und ebenso bisher auf keine Problematik bezüglich des Führens der Tiere hinweisen. Um auf der sicheren Seite bei diesen und allen anderen Rechtsfragen rund ums Pferd zu sein, ist man bei einem Rechtsanwalt, der sich wie z.B. die Kanzlei Cäsar-Preller auch auf Pferderecht spezialisiert hat, sicher am besten aufgehoben. Hast du schon mal einen Anwalt für Pferderechtsfragen in Anspruch genommen?

Verwendete Quellen: Pressemeldung Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller

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